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   BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74   

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https://dejure.org/1976,688
BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74 (https://dejure.org/1976,688)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1976 - VI R 221/74 (https://dejure.org/1976,688)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1976 - VI R 221/74 (https://dejure.org/1976,688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebszweck eines Unternehmens - Jederzeitige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer - Telefonanschluß in Wohnung - Lebenserfahrúng - Aufteilung der Grundgebühr - Privater Anteil - Dienstlicher Anteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LStDV § 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 158
  • NJW 1976, 1520 (Ls.)
  • DB 1976, 1559
  • BStBl II 1976, 507
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74
    Die Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) hat in der privaten Nutzung des PKW ebenfalls einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 EStG (§ 3 LStDV) erblickt, und zwar in der Höhe, wie dem Arbeitnehmer Kosten einschließlich der fixen Kosten bei Haltung eines eigenen PKW des gleichen Typs erwachsen wären.
  • BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71

    Dienstliches Interesse - Telefonanschluß - Arbeitnehmerwohnung - Monatliche

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) ist in Fällen in denen ein Arbeitgeber im dienstlichen Interesse Telefonanschlüsse in die Wohnung seiner Arbeitnehmer legen läßt, die monatliche Telefongrundgebühr grundsätzlich im Verhältnis der dienstlich und privat geführten Telefongespräche aufzuteilen und der private Anteil der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich Telefongrundgebühren (ebenso wie Gesprächsgebühren) stets aufteilbar, wenn der Telefonanschluß vom Arbeitgeber im dienstlichen Interesse in die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt wird und der Arbeitgeber in vollem Umfang die Einrichtungsgebühr und die laufenden Grundgebühren zahlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 VI R 170/71, BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74, BFHE 119, 158 BStBl II 1976, 507).

    Denn es widerspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, einem Steuerpflichtigen bei einem privat verlegten Telefonanschluß den anteiligen Abzug der Grundgebühr bei einer - wie hier - geschätzten 75%igen oder wie in dem vom FG Nürnberg durch Urteil vom 22. November 1979 VI 273/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 176 - EFG 1980, 176 -) entschiedenen und dem Senat unter Az. VI R 12/80 vorliegenden Falle sogar geschätzten 87%igen beruflichen Nutzung zu verweigern, dies aber einem anderen Arbeitnehmer bei einem erheblich geringeren beruflichen Gebrauch eines vom Arbeitgeber verlegten Telefons zu gestatten (so etwa im Urteil des Senats in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei einer - jedenfalls bei Aktivgesprächen - nur 27%igen beruflichen Nutzung des Telefons).

    Wie der Senat in BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei der steuerrechtlichen Beurteilung von vom Arbeitgeber installierten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers betont hat, zwingt die Ähnlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse dazu, beide Kostenarten bezüglich der Aufteilbarkeit der fixen Kosten einander gleichzustellen.

  • BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76

    Nutzung eines privaten Telefons - Berufliche Nutzung - Arbeitnehmer -

    Die Entscheidungen des Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74 (BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507), in denen der Senat auch hinsichtlich der Grundgebühr eine Aufteilung in private und betriebliche Nutzungsanteile zugelassen hat, betreffen andere Sachverhalte.
  • FG München, 30.01.2001 - 6 K 2841/99

    Abziehbarkeit von Telefonkosten/Unterhaltskosten

    Dabei sind auch ankommende Gespräche zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1976 VI R 221/74, BStBl II 1976, 507 ).
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